der Frankfurter SP GmbH iG.
Düsseldorfer Straße 14 60329 Frankfurt am Main Deutschland
Telefon: 069 46997817 E-Mail: info@superpack-germany.com
Die Frankfurter SP GmbH betreibt die Marke „SuperPack“.
Handelsregister: [HRB-NUMMER NACH EINTRAGUNG]
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Bestellungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Frankfurter SP GmbH, handelnd unter der Marke „SuperPack“, nachfolgend „SuperPack“ genannt. 2. Die AGB gelten insbesondere für die Herstellung, Beschaffung, Individualisierung und Lieferung von wiederverwendbaren Kühl-, Thermo-, Isolier-, Transport- und Verpackungstaschen sowie verwandten individuell gestalteten Verpackungsprodukten. 3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. SuperPack schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern. 4. Mit Abgabe bzw. Bestätigung einer Bestellung bestätigt der Kunde, dass er bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 5. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SuperPack ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn SuperPack ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. 6. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen SuperPack und demselben Kunden, soweit ihre Einbeziehung vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge
1. Grundlage des jeweiligen Vertrags sind insbesondere:
a) die Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung von SuperPack,
b) das zugrunde liegende Angebot,
c) die vereinbarten Produktspezifikationen,
d) das vom Kunden freigegebene Artwork bzw. Colour Panel,
e) gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte weitere Anlagen oder Spezifikationen und
f) diese AGB.
2. Individuelle Vereinbarungen zwischen SuperPack und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. 3. Bei Widersprüchen haben die in der Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten kaufmännischen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Produkt, Ausführung, Menge, Preis, Zahlungsplan, Lieferbedingungen und Lieferort, Vorrang. 4. Technische und gestalterische Eigenschaften bestimmen sich ergänzend nach der ausdrücklich vereinbarten Produktspezifikation und dem vom Kunden freigegebenen Artwork. 5. Allgemeine Produktdarstellungen, Visualisierungen, Muster, Kataloge, Werbematerialien, Website-Inhalte und sonstige Informationen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich in die konkrete Auftragsbestätigung einbezogen wurden.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. SuperPack erstellt auf Grundlage der Anforderungen des Kunden ein Angebot. Dieses kann insbesondere Angaben zu Produkt, Ausführung, Menge, Stückpreis, Werkzeugkosten, Lieferbedingungen und eine Visualisierung des vorgesehenen Designs enthalten. 2. Angebote von SuperPack sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. 3. Auf Grundlage des Angebots übersendet SuperPack dem Kunden eine Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung mit den wesentlichen kaufmännischen Bedingungen des Auftrags. 4. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde die Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung durch Unterschrift oder ausdrücklich in Textform, insbesondere per E-Mail, bestätigt. 5. Mit der Bestätigung bestellt der Kunde die darin aufgeführten Produkte verbindlich und verpflichtet sich zu deren Abnahme und Bezahlung nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen und dieser AGB. 6. Eines gesonderten Liefer-, Kauf- oder Supply-Vertrags bedarf es nicht. 7. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht, da SuperPack ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB abschließt. 8. Die AGB werden dem Kunden vor bzw. bei Vertragsschluss zugänglich gemacht. Auf ihre Geltung wird insbesondere im Angebot und/oder in der Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung ausdrücklich hingewiesen.
§ 4 Mindestbestellmenge
1. Die Mindestbestellmenge beträgt grundsätzlich 5.000 Stück je Design und Ausführung („MOQ“), sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. 2. Unterschiedliche Designs, Größen, Materialien, Druckvarianten, Farben oder sonstige Ausführungen gelten grundsätzlich als separate Ausführungen und werden zur Erreichung der Mindestbestellmenge nicht zusammengerechnet. 3. Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit SuperPack.
§ 5 Kundenspezifische Produkte und Verbindlichkeit der Bestellung
1. Dem Kunden ist bekannt, dass die Produkte regelmäßig individuell nach seinen Anforderungen hergestellt, bedruckt, beschafft oder anderweitig kundenspezifisch angepasst werden. 2. Die Herstellung kann insbesondere die Beschaffung kundenspezifischer Materialien, Reservierung von Produktionskapazitäten, Maschinenkalibrierung, Druckeinrichtung, Farbabstimmung, Werkzeugherstellung und weitere Produktionsvorbereitungen erfordern. 3. Der Auftrag ist mit Vertragsschluss für den Kunden verbindlich. 4. Ein vertragliches Recht des Kunden zur freien Stornierung, Reduzierung oder Änderung eines bestätigten Auftrags besteht nicht. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- oder sonstige zwingende Rechte bleiben unberührt. 5. Änderungen, Reduzierungen oder Stornierungen nach Vertragsschluss bedürfen, soweit kein gesetzliches Recht des Kunden besteht, der ausdrücklichen Zustimmung von SuperPack in Textform. 6. SuperPack kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten Stornierung oder Reduzierung davon abhängig machen, dass eine gesonderte Aufhebungsvereinbarung getroffen wird und der Kunde die bis dahin entstandenen bzw. verbindlich eingegangenen auftragsbezogenen Kosten übernimmt. 7. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Rohmaterialien, kundenspezifische Materialien, Artwork, Druckeinrichtung, Werkzeuge, Produktionsvorbereitung, Work-in-Progress, bereits produzierte Ware, Lieferantenverbindlichkeiten, Lagerung, Transport und sonstige Logistik. 8. Bereits fertiggestellte, versandte oder gegenüber Dritten verbindlich beauftragte kundenspezifische Ware bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Aufhebungsvereinbarung zu vergüten. 9. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von SuperPack bleiben unberührt.
§ 6 Produktspezifikationen
1. Art und geschuldete Beschaffenheit der Produkte ergeben sich aus der Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung, den ausdrücklich vereinbarten Produktspezifikationen und dem freigegebenen Artwork. 2. Maßgeblich können insbesondere sein:
Produktart, Größe, Material, Kapazität, Verschlussart, Druckart, Druckfläche, Farben, SKU, Menge und sonstige ausdrücklich vereinbarte technische Eigenschaften.
3. Branchenübliche sowie technisch oder produktionsbedingt unvermeidbare geringfügige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen. 4. Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften wird nur übernommen, wenn SuperPack diese ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und in Textform bestätigt.
§ 7 Mengen- und Produktionstoleranzen
1. Dem Kunden ist bekannt, dass bei industrieller kundenspezifischer Produktion technisch bedingte Mehr- oder Mindermengen entstehen können. 2. Die tatsächlich produzierte und gelieferte Menge darf daher bis zu 10 % über oder unter der vereinbarten Bestellmenge liegen. 3. Eine innerhalb dieser Toleranz liegende Mehr- oder Minderlieferung stellt keinen Mangel, keine Falschlieferung und keine sonstige Vertragsverletzung dar. 4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die tatsächlich gelieferte Stückzahl auf Grundlage des für den Auftrag vereinbarten Stückpreises abgerechnet.
§ 8 Artwork und Produktionsfreigabe
1. Bei individuell gestalteten Produkten beginnt die Serienproduktion grundsätzlich erst nach ausdrücklicher Freigabe des finalen Artworks durch den Kunden („Artwork Approval“). 2. Die Freigabe kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. 3. Der Kunde ist verpflichtet, das Artwork vor seiner Freigabe vollständig und sorgfältig zu überprüfen. 4. Die Prüfung umfasst insbesondere Logos, Marken, Texte, Schreibweisen, Telefonnummern, Internetadressen, QR-Codes, Farben, Positionierungen, Abmessungen, Druckflächen und sonstige Gestaltungselemente. 5. Mit der Artwork-Freigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit des freigegebenen Designs und erteilt die verbindliche Produktionsfreigabe. 6. Fehler oder Abweichungen, die bereits im freigegebenen Artwork enthalten waren und für den Kunden bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar waren, begründen keinen Mangel, sofern die produzierte Ware dem freigegebenen Artwork entspricht. 7. Nach Artwork-Freigabe gewünschte Änderungen können zusätzliche Kosten verursachen und die Produktions- und Lieferzeit verlängern. SuperPack informiert den Kunden über wesentliche Auswirkungen vor Umsetzung der Änderung. 8. SuperPack ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte auf Rechtschreibung, inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
§ 9 Farb-, Druck- und Materialtoleranzen
1. Dem Kunden ist bekannt, dass bei industriellen Druck- und Produktionsverfahren Farbabweichungen technisch nicht vollständig ausgeschlossen werden können. 2. Dies gilt insbesondere für Abweichungen zwischen Pantone-, CMYK- oder RGB-Angaben, digitalen Visualisierungen, Bildschirmdarstellungen, gedruckten Referenzen, Mustern, Colour Panels und der tatsächlichen Serienproduktion. 3. Farbabweichungen von bis zu 10 % gegenüber der ausdrücklich vereinbarten bzw. freigegebenen Farbreferenz gelten als vereinbarte produktionsbedingte Toleranz und stellen keinen Mangel dar. 4. SuperPack ist nicht für Farbunterschiede verantwortlich, die insbesondere durch Bildschirmdarstellungen, Monitorkalibrierung, Dateiformate, Datenqualität, Druckverfahren, Material bzw. Substrat, Lichtverhältnisse oder sonstige technisch bedingte Unterschiede zwischen digitaler Darstellung und physischer Produktion verursacht werden. 5. Auch zwischen verschiedenen Produktionschargen können technisch bedingte geringfügige Farb-, Material- oder Strukturabweichungen auftreten.
§ 10 Rechte an Logos, Marken, Designs und sonstigen Inhalten
1. Der Kunde räumt SuperPack für die Durchführung des jeweiligen Auftrags die erforderlichen nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an den von ihm bereitgestellten Marken, Logos, Bildern, Designs, Artwork-Dateien, Texten, Layouts, Farbwerten und sonstigen Inhalten ein. 2. SuperPack darf diese Inhalte ausschließlich soweit für die Durchführung des Auftrags erforderlich verwenden, vervielfältigen, technisch bearbeiten und an beteiligte Dritte weitergeben. 3. Dies umfasst insbesondere Hersteller, Produktionsstätten, Lieferanten, Druckereien, Logistikunternehmen, Importeure, Zoll- und sonstige Dienstleister. 4. Der Kunde sichert zu, dass er über sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte verfügt. 5. Der Kunde sichert insbesondere zu, dass die Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte keine Marken-, Urheber-, Design-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt. 6. Wird SuperPack wegen der vertragsgemäßen Verwendung eines vom Kunden bereitgestellten Inhalts von einem Dritten aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Kunde SuperPack von diesen Ansprüchen einschließlich erforderlicher und angemessener Rechtsverteidigungskosten frei. 7. SuperPack ist nicht verpflichtet, eine eigenständige marken-, urheber-, design- oder sonstige rechtliche Prüfung der Kundeninhalte durchzuführen. 8. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, ist SuperPack berechtigt, die Verwendung der betreffenden Inhalte und die weitere Ausführung des Auftrags bis zur Klärung auszusetzen.
§ 11 Produktion, Hersteller und Lieferanten
1. SuperPack ist berechtigt, Produkte selbst oder durch Dritte herstellen, beschaffen, individualisieren, prüfen, importieren, lagern und liefern zu lassen. 2. Hierzu dürfen insbesondere verbundene Unternehmen, ausländische Produktionsstätten, Hersteller, Lieferanten, Druckereien, Speditionen, Logistikunternehmen, Lagerhalter, Importeure und sonstige Dienstleister eingesetzt werden. 3. Dem Kunden ist bekannt, dass die Produkte ganz oder teilweise außerhalb Deutschlands und insbesondere außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden können. 4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kauft der Kunde fertige Ware von SuperPack. 5. Der Kunde wird durch den Auftrag weder Importeur of Record noch Einkaufsagent, Auftraggeber oder Vertragspartner der von SuperPack eingesetzten Produktionsstätte. 6. Die Verwendung des Kundenlogos auf den Produkten begründet insbesondere kein Agentur-, Handelsvertreter-, Franchise-, Vertriebs-, Joint-Venture-, Lizenz- oder sonstiges Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien.
§ 12 Keine Exklusivität
1. Der jeweilige Auftrag begründet keine Exklusivität zugunsten des Kunden. 2. SuperPack ist berechtigt, gleiche oder ähnliche Produkte für andere Kunden herzustellen, herstellen zu lassen oder zu vertreiben. 3. Geschützte Logos, Marken oder individuelle Designs des Kunden werden hierbei nicht ohne entsprechende Berechtigung für andere Kunden verwendet. 4. Eine Exklusivität bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
§ 13 Druckformen, Werkzeuge und Produktionsmittel
1. Soweit für die Produktion Druckformen, Klischees, Molds, Werkzeuge oder sonstige spezielle Produktionsmittel erforderlich sind, können die hierfür entstehenden Kosten gesondert berechnet werden. 2. Die jeweiligen Werkzeug- bzw. Einrichtungskosten ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Proforma-Rechnung. 3. Soweit Werkzeugkosten nach Anzahl der Druckfarben entstehen, werden diese entsprechend der erforderlichen Anzahl berechnet. 4. Die Zahlung von Werkzeug- oder Einrichtungskosten führt nicht automatisch zu einem Eigentumsübergang an den entsprechenden Werkzeugen oder Produktionsmitteln, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 5. Ein Anspruch auf dauerhafte Aufbewahrung oder unbegrenzte Wiederverwendbarkeit eines Produktionswerkzeugs besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 14 Preise
1. Maßgeblich sind die in dem jeweiligen Angebot bzw. der Proforma-Rechnung angegebenen Preise. 2. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 3. Die Preisgültigkeit eines Angebots beträgt grundsätzlich 30 Kalendertage ab Angebotsdatum. 4. Nach Ablauf dieser Frist ist SuperPack berechtigt, ein neues Angebot zu erstellen und insbesondere Veränderungen von Rohstoff-, Produktions-, Energie-, Fracht-, Zoll-, Wechselkurs- oder sonstigen Beschaffungskosten zu berücksichtigen. 5. Nach wirksamem Vertragsschluss gilt grundsätzlich der vereinbarte Preis. Mehrkosten infolge nachträglicher Kundenwünsche oder Änderungen werden zusätzlich berechnet.
§ 15 Steuern, Gebühren und zusätzliche Kosten
1. Welche Liefer-, Transport- oder sonstigen Nebenkosten im vereinbarten Preis enthalten sind, ergibt sich aus der jeweiligen Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung. 2. Nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthaltene Sonderleistungen können gesondert berechnet werden. 3. Hierzu können insbesondere Sonderzustellungen, kundenseitig verursachte Lagerkosten, Standgelder, Demurrage- oder Detention-Kosten sowie zusätzliche Transport- oder Bearbeitungskosten gehören, soweit diese dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen sind. 4. Gesetzlich geschuldete Steuern und Abgaben werden nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften berechnet.
§ 16 Zahlungsbedingungen
1. Soweit in der jeweiligen Proforma-Rechnung nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt folgender Zahlungsplan:
20 % Anzahlung nach Auftragsbestätigung; 80 % Restzahlung vor Auslieferung der Ware.
2. Die konkrete Höhe und Fälligkeit der Zahlungen ergibt sich aus der jeweiligen Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung. 3. Die Produktion beginnt grundsätzlich erst, wenn
a) der Vertrag zustande gekommen ist,
b) die vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und
c) die erforderliche Artwork-Freigabe erteilt wurde.
4. SuperPack ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware auszuliefern oder zur Auslieferung freizugeben, bevor die vor Lieferung geschuldeten Beträge vollständig eingegangen sind. 5. Zahlungen sind ohne Abzug auf das von SuperPack bezeichnete Konto zu leisten. 6. Bankgebühren des Kunden bzw. seiner Bank trägt der Kunde.
§ 17 Zahlungsverzug und Aussetzung der Leistung
1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. 3. SuperPack ist außerdem berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen darüber hinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen. 4. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist SuperPack nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, noch ausstehende Leistungen auszusetzen. 5. Dies kann insbesondere Produktionsbeginn, weitere Produktion, Versand, Warenfreigabe oder Auslieferung betreffen. 6. Durch eine berechtigte Leistungsaussetzung entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten von SuperPack. 7. Werden SuperPack nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, kann SuperPack nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften angemessene Sicherheiten oder Vorauszahlung verlangen.
§ 18 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Der Kunde kann gegen Forderungen von SuperPack nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. 2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, soweit gesetzlich zulässig.
§ 19 Lieferung und Lieferbedingungen
1. Lieferart, Lieferort und gegebenenfalls der vereinbarte Incoterm ergeben sich aus der jeweiligen Proforma-Rechnung bzw. Auftragsbestätigung. 2. Soweit ein Incoterm vereinbart wird, gilt die ausdrücklich bezeichnete Fassung der Incoterms®️, grundsätzlich Incoterms®️ 2020. 3. Die zwischen SuperPack und seinen eigenen Herstellern oder Lieferanten vereinbarten Lieferbedingungen, insbesondere ein möglicher FOB-Incoterm beim Import, gelten nicht automatisch für das Vertragsverhältnis zwischen SuperPack und dem Kunden. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 20 Lieferzeiten
1. Angegebene Produktions-, Versand- und Lieferzeiten sind grundsätzlich voraussichtliche Zeitangaben und keine garantierten Fixtermine, sofern ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde. 2. Eine angegebene Liefer- bzw. Produktionsfrist beginnt frühestens, wenn sämtliche für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Hierzu gehören insbesondere:
a) wirksamer Vertragsschluss,
b) Eingang der vereinbarten Anzahlung,
c) vollständige Artwork-Freigabe,
d) Vorliegen sämtlicher erforderlicher Kundendaten und
e) Erfüllung sonstiger vereinbarter Mitwirkungspflichten.
4. Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen. 5. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen eines von SuperPack zu vertretenden Lieferverzugs bleiben unberührt.
§ 21 Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Lieferstörungen
1. SuperPack haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsstörungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die SuperPack nicht zu vertreten hat. 2. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Embargos, Sanktionen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Zollverzögerungen, Hafenstaus, Streiks, Aussperrungen, Energieausfälle, Rohstoffmangel, unvorhersehbare Produktionsausfälle, erhebliche Lieferantenausfälle, Containerknappheit, Schiffsverspätungen und erhebliche Störungen des internationalen Frachtverkehrs. 3. Soweit SuperPack durch ein solches Ereignis vorübergehend an der Leistung gehindert ist, verlängern sich betroffene Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. 4. SuperPack wird den Kunden über wesentliche bekannte Verzögerungen innerhalb angemessener Frist informieren. 5. Dauert ein Leistungshindernis so lange an, dass einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, bestimmen sich Rücktritts- oder Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 22 Gefahrübergang und Versand
1. Der Gefahrübergang richtet sich vorrangig nach dem im jeweiligen Auftrag vereinbarten Incoterm. 2. Wurde kein Incoterm vereinbart und erfolgt die Versendung auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. 3. Verzögert sich Versand oder Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrübergang.
§ 23 Eigentumsvorbehalt
1. SuperPack behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die betreffende Ware vor. 2. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. 3. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind SuperPack unverzüglich mitzuteilen. 4. Weitergehende Rechte aus dem gesetzlichen Eigentumsvorbehalt bleiben unberührt.
§ 24 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Menge, Art, sichtbare Transportschäden, Falschlieferungen und erkennbare Mängel zu untersuchen. 2. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. 3. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, hat der Kunde diesen unverzüglich gegenüber SuperPack anzuzeigen. 4. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. 5. Unterlässt der Kunde eine nach § 377 HGB erforderliche rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als genehmigt. 6. Eine Mängelanzeige soll in Textform erfolgen und insbesondere Bestellnummer, Produkt/SKU, betroffene Menge und eine möglichst konkrete Beschreibung des Mangels enthalten. 7. Soweit möglich und zumutbar, sollen aussagekräftige Fotos oder Videos beigefügt werden. 8. Bei sichtbaren Transportschäden soll der Kunde den Schaden zusätzlich gegenüber dem Transportdienstleister dokumentieren.
§ 25 Mängel und Gewährleistung
1. SuperPack gewährleistet, dass die Ware im Wesentlichen der ausdrücklich vereinbarten Produktspezifikation und dem freigegebenen Artwork entspricht. 2. Vereinbarte Mengen-, Farb-, Druck-, Material- und sonstige Produktionstoleranzen stellen innerhalb der vereinbarten Grenzen keinen Mangel dar. 3. Mängelrechte bestehen nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die nach Gefahrübergang insbesondere aufgrund folgender Umstände entstanden sind:
a) unsachgemäße Verwendung,
b) ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung,
c) unsachgemäße Handhabung,
d) nicht vorgesehene Reinigung,
e) übermäßige Hitze oder Feuchtigkeit,
f) Schnitte, Einstiche oder sonstige mechanische Beschädigungen,
g) Veränderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte,
h) normaler Verschleiß oder
i) sonstige Einwirkungen Dritter,
soweit der betreffende Umstand für den Schaden ursächlich ist.
4. Der Kunde hat SuperPack im Falle eines berechtigten Mangels Gelegenheit zur Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu geben. 5. Art und Umfang der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 6. SuperPack kann eine vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 7. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Haftungsregelungen dieser AGB.
§ 26 Keine Beschaffenheitsgarantie für besondere Verwendungszwecke
1. SuperPack schuldet die Eignung eines Produkts für einen besonderen Verwendungszweck nur, wenn dieser besondere Verwendungszweck ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Angaben über Temperaturhaltung, Tragfähigkeit, Wiederverwendbarkeit oder vergleichbare Produkteigenschaften beziehen sich auf die jeweils ausdrücklich vereinbarten bzw. von SuperPack veröffentlichten Test- oder Einsatzbedingungen. 3. Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere von Ausgangstemperatur, Umgebungstemperatur, Befüllung, Öffnungshäufigkeit, Transportdauer und konkreter Handhabung abhängen. 4. Eine Garantie wird hierdurch nicht übernommen, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde.
§ 27 Haftung
1. SuperPack haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) bei Arglist,
e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und
f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von SuperPack auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 4. Im Übrigen ist die Haftung von SuperPack für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 5. Soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich Absatz 1 haftet SuperPack für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Geschäftsmöglichkeiten oder vergleichbare Vermögensschäden nur, soweit diese nach den vorstehenden Bestimmungen als vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden ersatzfähig sind. 6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SuperPack.
§ 28 Verantwortung des Kunden
1. Der Kunde ist für die rechtmäßige Verwendung, Weiterveräußerung, Bewerbung, Kennzeichnung, Lagerung und Handhabung der Produkte in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich. 2. Besondere regulatorische, technische oder branchenspezifische Anforderungen des Kunden sind SuperPack vor Vertragsschluss ausdrücklich mitzuteilen. 3. Soweit ein besonderer Verwendungszweck oder eine besondere regulatorische Anforderung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet SuperPack keine Prüfung der Eignung für diesen besonderen Zweck. 4. Jede Partei ist für die Einhaltung der auf ihre eigenen Tätigkeiten anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
§ 29 Vertraulichkeit
1. Beide Parteien verpflichten sich, nicht öffentlich bekannte kaufmännische, finanzielle, technische und geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln. 2. Hierzu gehören insbesondere Preise, Konditionen, Bestellmengen, Kalkulationen, Kundendaten, Produktspezifikationen, Designs, Artwork und technische Unterlagen. 3. Vertrauliche Informationen dürfen nur für Zwecke der Durchführung der Geschäftsbeziehung verwendet werden. 4. SuperPack darf erforderliche Informationen an Hersteller, Lieferanten, Logistikpartner, Mitarbeiter, Berater und sonstige mit der Vertragsdurchführung befasste Dienstleister weitergeben, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist und die Empfänger angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 5. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen. 6. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung fort, soweit nicht gesetzlich eine längere Geheimhaltungspflicht besteht.
§ 30 Aussetzung und Beendigung der Leistung
1. SuperPack ist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, die weitere Leistung insbesondere auszusetzen, wenn der Kunde
a) fällige Zahlungen nicht leistet,
b) erforderliche Artwork-Freigaben nicht erteilt,
c) notwendige Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung nicht erbringt,
d) wesentliche Vertragspflichten verletzt oder
e) geschuldete Sicherheiten nicht stellt.
2. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. 3. Eine Beendigung des Vertrags berührt bereits entstandene Zahlungsansprüche grundsätzlich nicht. 4. Regelungen über Vertraulichkeit, geistiges Eigentum, Freistellung, Haftung und sonstige Bestimmungen, die ihrer Natur nach über die Vertragsbeendigung hinaus gelten sollen, bleiben bestehen.
§ 31 Datenschutz
1. SuperPack verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden und Ansprechpartnern im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften. 2. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der auf der Website von SuperPack veröffentlichten Datenschutzerklärung.
§ 32 Elektronische Kommunikation
1. Vertragsbezogene Erklärungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen. 2. Hierzu gehört insbesondere die Kommunikation per E-Mail. 3. Insbesondere Auftragsbestätigungen, Artwork-Freigaben, Änderungsbestätigungen und sonstige vertragsbezogene Erklärungen können in Textform erfolgen. 4. Der Kunde hat Änderungen seiner für die Vertragsdurchführung wesentlichen Kontakt-, Rechnungs- und Unternehmensdaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 33 Vertragsänderungen
1. Änderungen und Ergänzungen eines bestehenden Auftrags bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung in Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist. 2. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. 3. Änderungen von Produkt, Design, Menge oder Spezifikation können zu einer Anpassung des Preises sowie der Produktions- und Lieferzeit führen.
§ 34 Anwendbares Recht
1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse und Rechtsbeziehungen zwischen SuperPack und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
§ 35 Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig. 2. Gleiches gilt gegenüber sonstigen Vertragspartnern, soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. 3. SuperPack bleibt berechtigt, den Kunden auch an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 36 Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Frankfurt am Main. 2. Der Erfüllungsort bzw. Ort des Gefahrübergangs für Lieferungen bestimmt sich nach der individuell vereinbarten Lieferbedingung und einem gegebenenfalls vereinbarten Incoterm.
§ 37 Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Soweit eine unwirksame oder undurchführbare Regelung vorliegt, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
§ 38 Unternehmensangaben
Vertragspartner des Kunden ist:
Frankfurter SP GmbH handelnd unter der Marke „SuperPack“ Düsseldorfer Straße 14 60329 Frankfurt am Main Deutschland
Telefon: 069 46997817 E-Mail: info@superpack-germany.com
Geschäftsführer: Samuel Ehrlich und Lior Ehrlich
Registergericht: [NACH EINTRAGUNG ERGÄNZEN] HRB: [NACH EINTRAGUNG ERGÄNZEN]
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Dies ist ein Entwurf. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung und sollte vor produktivem Einsatz von einem Rechtsanwalt geprüft werden.